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   OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20 (https://dejure.org/2020,48367)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.11.2020 - 2 LB 1/20 (https://dejure.org/2020,48367)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. November 2020 - 2 LB 1/20 (https://dejure.org/2020,48367)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Fortbestehen des Rechtschutzbedürfnisses für eine Beurteilungsklage eines (aktiven) Richters bis zu seinem Ruhestand; Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 34.99

    Berufung gegen ein Bescheidungsurteil, mit dem der Dienstherr zur Neuerstellung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Die Richterin kann die begehrte Verbesserung ihrer Wettbewerbssituation nämlich nur erwarten, wenn das Gesamturteil fehlerhaft zustande gekommen und deshalb neu zu erstellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34.99 - für Beamte).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der Dienstherr das Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt hat, das ihn zur Neubescheidung "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts" verurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34.99 -, juris, Ls und Rn. 11 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 22. September 2008 - 2 B 557/07 -, juris, Rn. 22 mit Bezug auf das vorgenannte Urteil).

    Danach ist der Senat zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 34.99 -, juris, Ls und Rn. 11 ff.).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, zuletzt vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 9, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Rn. 13 f., vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 31, vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - Rn. 32 f. und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, Rn. 10; jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - und vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - Rn. 70).

    Auch wenn die Beklagte mit dem Verweis auf die eigenen Erkenntnisse aus den Präsidiumssitzungen die zum Beurteilungsbeitrag bestehenden Abweichungen in den Tatsachen und insbesondere in der Wertung der Einzelmerkmale "Ausdrucksvermögen" und "Verhandlungsgeschick" nachvollziehbar begründet hat (vgl. zu diesem Erfordernis bei Abweichungen zum Beurteilungsbeitrag, wobei dessen Wertungen ohnehin nicht bindend sind: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 33 mit Verweis auf die ständige Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris, Rn. 27), zeigt doch gerade die Abweichung mehr als deutlich, dass sie eine inhaltliche und nicht nur eine methodologische Wertung vorgenommen hat.

    Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertung nicht aus, trifft den Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 33 mwN).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 3/19

    Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Der im erstinstanzlichen Verfahren nachgereichte Vermerk vom 23. Juli 2017 stellt dies lediglich klar, wäre aber im Übrigen auch zur Plausibilisierung des Gesamturteils ausreichend gewesen und stünde mit höherem Recht im Einklang (vgl. zur Zulässigkeit der Plausibilisierung der gefundenen Werturteile auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2019 - 2 MB 3/19 -, juris, Rn. 67 mit Nachw. aus d. Rspr. d. BVerwG und BVerfG).

    Da auch die Beurteilungsrichtlinie (2020) keinen einheitlichen Beurteilungszeitraum vorgibt, aber in Nr. 2.3 Satz 2 und 3 BURL-Ri (2020) als zeitliche Obergrenze für eine funktionsadäquate Anlassbeurteilung den Höchstzeitraum von fünf Jahren festsetzt, wird mit diesen Regelungen ein funktionsadäquater Beurteilungszeitraum für eine höchstmögliche Vergleichbarkeit bei ansonsten weiterhin unterschiedlichen Zeiträumen (vgl. dazu Nr. 2.3 Satz 1 BURL-Ri ) geschaffen (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2019 - 2 MB 3/19 -, juris, Rn. 70 ff. mwN).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 7.99

    Dienstliche Beurteilung, Richtlinien über -; -, von der Richtlinie abweichende

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Maßgebend ist insoweit, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag - hier der 14. Februar 2017 - gegolten hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2017 - 2 C 28.14 -, juris, Rn. 40 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, juris, Ls 1 und Rn. 15 und BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 B 32.06 -, juris, Rn. 4; jeweils zu Regelbeurteilungen).

    Zwar ist bei Regelbeurteilungen grundsätzlich für eine neu zu erstellende Beurteilung maßgebend, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag - hier der 14. Februar 2017 - gegolten hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2017 - 2 C 28.14 -, juris, Rn. 40 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, juris, Ls 1 und Rn. 15 und BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 B 32.06 -, juris, Rn. 4; jeweils zu Regelbeurteilungen).

  • BVerwG, 15.11.2006 - 2 B 32.06

    Beachtlichkeit von Fehlern bei der Anwendung einer Beurteilungsrichtlinie durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Maßgebend ist insoweit, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag - hier der 14. Februar 2017 - gegolten hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2017 - 2 C 28.14 -, juris, Rn. 40 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, juris, Ls 1 und Rn. 15 und BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 B 32.06 -, juris, Rn. 4; jeweils zu Regelbeurteilungen).

    Zwar ist bei Regelbeurteilungen grundsätzlich für eine neu zu erstellende Beurteilung maßgebend, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag - hier der 14. Februar 2017 - gegolten hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2017 - 2 C 28.14 -, juris, Rn. 40 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, juris, Ls 1 und Rn. 15 und BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 2 B 32.06 -, juris, Rn. 4; jeweils zu Regelbeurteilungen).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr; BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, zuletzt vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - Rn. 9, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - Rn. 13 f., vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 31, vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - Rn. 32 f. und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, Rn. 10; jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - und vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - Rn. 70).

    Deshalb kann es dahinstehen, ob die von der Beklagten behauptete Verwaltungspraxis überhaupt und wenn, in welchem Umfang existiert, insbesondere ob es sich dabei in Relation zur Handhabung in der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten im Weiteren um eine landesweit einheitliche, von den Vorgaben des Richtliniengebers abweichende und vom Dienstherrn gebilligte Beurteilungspraxis handelt, die dann als maßgebliches Verständnis des Dienstherrn gewertet werden müsste oder um eine insoweit "ausreißende" Beurteilungspraxis einer einzelnen bzw. einiger weniger Behörden (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris, Rn. 5 mwN und BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - und zuletzt: vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, Rn. 19, 28 bis 32 ; jeweils mwN, vgl. auch Urteil des Senats vom 19. März 2015 - 2 LB 19/14 -, juris, Rn. 50).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 LB 19/14

    Dienstliche Beurteilung - Beachtung der Beurteilungsrichtlinie- verbale

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Deshalb kann es dahinstehen, ob die von der Beklagten behauptete Verwaltungspraxis überhaupt und wenn, in welchem Umfang existiert, insbesondere ob es sich dabei in Relation zur Handhabung in der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten im Weiteren um eine landesweit einheitliche, von den Vorgaben des Richtliniengebers abweichende und vom Dienstherrn gebilligte Beurteilungspraxis handelt, die dann als maßgebliches Verständnis des Dienstherrn gewertet werden müsste oder um eine insoweit "ausreißende" Beurteilungspraxis einer einzelnen bzw. einiger weniger Behörden (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris, Rn. 5 mwN und BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - und zuletzt: vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, Rn. 19, 28 bis 32 ; jeweils mwN, vgl. auch Urteil des Senats vom 19. März 2015 - 2 LB 19/14 -, juris, Rn. 50).

    Offen bleiben kann daher, ob aufgrund einer einheitlichen Verwaltungspraxis Abweichungen von der Beurteilungsrichtlinie (2016) möglich wären, weil es sich um eine Dienstvereinbarung handelt (vgl. zur als "zusätzliche Rechtsnorm" bzw. als "öffentlich-rechtlichen Vertrag" bindenden Vereinbarung nach § 59 MBG zu dienstlichen Beurteilungen der Beschäftigen in SH: Urteil des Senats vom 19. März 2015 - 2 LB 19/14 -, juris, Rn. 47, 50 - mit Verweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2006 - 3 LB 27/05 -, juris, Rn. 33).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Die Übergangsregelung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass eine Beurteilung (im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch) hinreichend aktuell sein muss (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, Rn. 33, juris zur Regelbeurteilung) und ermöglicht dadurch zugleich den Bewerbervergleich im Auswahlverfahren (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 AV 1.19 - juris, Rn. 19 mwN zur Regelbeurteilung).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Insoweit führt ein Rechtsmittel gegen ein solches Urteil auch dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sich die Rechtsauffassung, die bei der Neubescheidung maßgebend sein soll, als teilweise unzutreffend erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris, Rn. 26 mwN).
  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 134.11

    Beurteilung der Beamten; Rechtmäßigkeit der Beurteilung; Ausscheiden eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20
    Dies kann durch Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien (vgl. Nr. 5.1 Abs. 4 Satz 1 BUR-Ri zu Koordinierungsgesprächen zwischen Erst- und Zweitbeurteiler/- in), aber auch durch regelmäßige Beurteilerbesprechungen und -schulungen, auch über alle Gerichtsbarkeiten hinweg, geschehen; denkbar sind auch Anlassbeurteilungen mit gleichen Vorgaben für Auswahlentscheidungen, etwa wenn eine Konkurrenzsituation mit Bewerbern verschiedener Dienstherren besteht (vgl. für Beamte: BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, juris, Rn. 17).
  • BVerwG, 18.04.2019 - 2 AV 1.19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem

  • OVG Sachsen, 22.09.2008 - 2 B 557/07

    Einschlägiger Rechtsweg für die Bescheidungsklage auf Verpflichtung zur Erteilung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18

    Beförderung; dienstliche Beurteilung eines Staatsanwalts; verspäteter und

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04

    Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene

  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

  • BVerwG, 07.05.2019 - 2 A 15.17

    Beamter; Beurteiler; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; Bewährung;

  • BVerfG, 29.05.2002 - 2 BvR 723/99

    Keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß GG Art 19 Abs 4

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15

    Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 8.79

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11

    Beamter; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum; Divergenz

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 28.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2006 - 3 LB 27/05

    dienstliche Beurteilung, Beurteilungsverfahren

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2021 - 2 MB 44/20

    Beförderung: Fehlerhafte Auswahlentscheidung auf der Grundlage rechtswidriger

    Die fehlerhafte Rechtsanwendung hat sich auf das Gesamturteil der Beurteilung ausgewirkt (vgl. zu diesem Erfordernis: Urteil des Senats vom 12. November 2020 - 2 LB 1/20 -, juris, Rn. 35 mwN).

    Ob die Antragsgegnerin in einen neuen Auswahlverfahren mit Blick auf den von der Antragstellerin um ein Statusamt (im Gegensatz zu den Beigeladenen) höherwertigen ausgeübten "Dienstposten" und das von ihr - der Antragsgegnerin - insoweit gewichtete Merkmal "höherwertige Tätigkeit" weiterhin von einem (Leistungs)Gleichstand der Beurteilten ausgeht, der allein einen Rückgriff auf ältere Beurteilungen rechtfertigte (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2020 - 2 LB 1/20 -, juris, Rn. 33 mwN), ist deshalb offen und dies ist für den Erfolg im Eilverfahren ausreichend (vgl. zu diesem Erfordernis: Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2019 - 2 MB 3/19 -, juris, Rn. 31 mit Verweis auf die Rspr. des BVerfG).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2021 - 2 MB 16/20

    Dienstliche Beurteilung von Telekombeamten - hinreichende Konkretisierung von

    Zwar mag dies für eine möglichst gleichmäßige Handhabung sinnvoll erscheinen, es gibt aber auch diverse andere Möglichkeiten, wie der Dienstherr eine insoweit möglichst einheitliche Handhabung erreichen kann (zB durch regelmäßige Beurteilerkonferenzen und -schulungen, einheitliche Zweit- oder Letztbeurteiler , Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris Rn. 20 f.>, Einzelabsprachen, abstrakte Festlegungen in anderen Erlassen, etwa im Personalentwicklungskonzept, usw.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 12. November 2020 - 2 LB 1/20 -, juris Rn. 76; vgl. auch allg. zur Möglichkeit von Vorgaben: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 21, 19).
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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2020 - 2 LB 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,81334
OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2020 - 2 LB 1/20 (https://dejure.org/2020,81334)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.11.2020 - 2 LB 1/20 (https://dejure.org/2020,81334)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. November 2020 - 2 LB 1/20 (https://dejure.org/2020,81334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Selbstablehnung der ehrenamtlichen Richterin; Rechtfertigung der Ablehung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund Kollegialitätsverhältnis bei sehr enger Zusammenarbeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.01.2020 - III ZR 160/19

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (hier:

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2020 - 2 LB 1/20
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (stRspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, juris, Rn. 5).

    Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -, juris, Rn. 7 mwN. aus der Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 1.13 u.a. -, juris, Rn. 5 mwN und LS; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, juris, Rn. 5 zur Annahme der Befangenheit bei der Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper; BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm I -1 W 20/12 u. a., Beschluss vom 15. Juni 2012, juris, Rn. 14 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 -, juris, Rn. 9 zu einer gemeinsamen Mitgliedschaft in einem Verein; ferner zum Ganzen: G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42, Rn. 12 f. mwN).

  • BGH, 07.11.2018 - IX ZA 16/17

    Besorgnis der Befangenheit: Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2020 - 2 LB 1/20
    Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -, juris, Rn. 7 mwN. aus der Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 1.13 u.a. -, juris, Rn. 5 mwN und LS; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, juris, Rn. 5 zur Annahme der Befangenheit bei der Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper; BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm I -1 W 20/12 u. a., Beschluss vom 15. Juni 2012, juris, Rn. 14 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 -, juris, Rn. 9 zu einer gemeinsamen Mitgliedschaft in einem Verein; ferner zum Ganzen: G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42, Rn. 12 f. mwN).
  • BVerfG, 29.06.2004 - 1 BvR 336/04

    Befangenheitsantrag im Zivilprozess

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2020 - 2 LB 1/20
    Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -, juris, Rn. 7 mwN. aus der Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 1.13 u.a. -, juris, Rn. 5 mwN und LS; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, juris, Rn. 5 zur Annahme der Befangenheit bei der Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper; BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm I -1 W 20/12 u. a., Beschluss vom 15. Juni 2012, juris, Rn. 14 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 -, juris, Rn. 9 zu einer gemeinsamen Mitgliedschaft in einem Verein; ferner zum Ganzen: G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42, Rn. 12 f. mwN).
  • BGH, 29.01.2003 - IX ZR 137/00

    Befangenheit eines Richters; Zugehörigkeit zum GRUR-Verein

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2020 - 2 LB 1/20
    Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -, juris, Rn. 7 mwN. aus der Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 1.13 u.a. -, juris, Rn. 5 mwN und LS; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, juris, Rn. 5 zur Annahme der Befangenheit bei der Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper; BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm I -1 W 20/12 u. a., Beschluss vom 15. Juni 2012, juris, Rn. 14 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 -, juris, Rn. 9 zu einer gemeinsamen Mitgliedschaft in einem Verein; ferner zum Ganzen: G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42, Rn. 12 f. mwN).
  • OLG Hamm, 15.05.2012 - 1 W 20/12

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen persönlicher Bekanntschaft mit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2020 - 2 LB 1/20
    Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -, juris, Rn. 7 mwN. aus der Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 1.13 u.a. -, juris, Rn. 5 mwN und LS; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, juris, Rn. 5 zur Annahme der Befangenheit bei der Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper; BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm I -1 W 20/12 u. a., Beschluss vom 15. Juni 2012, juris, Rn. 14 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 -, juris, Rn. 9 zu einer gemeinsamen Mitgliedschaft in einem Verein; ferner zum Ganzen: G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42, Rn. 12 f. mwN).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 AV 1.13

    Bestimmung des zuständigen Gerichts; Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 10.11.2020 - 2 LB 1/20
    Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Zusammenarbeit in der Kreistagsfraktion verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. dazu auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -, juris, Rn. 7 mwN. aus der Rechtsprechung der allgemeinen Gerichte und Fachgerichtsbarkeiten; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 1.13 u.a. -, juris, Rn. 5 mwN und LS; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19 -, juris, Rn. 5 zur Annahme der Befangenheit bei der Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper; BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm I -1 W 20/12 u. a., Beschluss vom 15. Juni 2012, juris, Rn. 14 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 -, juris, Rn. 9 zu einer gemeinsamen Mitgliedschaft in einem Verein; ferner zum Ganzen: G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42, Rn. 12 f. mwN).
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